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Unfallschaden auszahlen lassen

Wenn Geschädigte vom Versicherer statt der Reparaturkosten Bargeld wollen, müssen sie mit Abzügen rechnen.

Opfer eines Verkehrsunfalls können ihren Wagen auf Kosten der gegnerischen Versicherung reparieren lassen. Das ist die bequeme Lösung.

Sie können sich aber auch die voraussichtlichen Reparaturkosten auszahlen lassen und mit der Beule und ein paar Euro extra im Portmonee weiterfahren.

Dieses Vorgehen ist erlaubt. Der Bundesgerichtshof hat aber im Februar in zwei Urteilen klar gestellt, dass Geschädigte nicht jede Summe fordern können, die ein Gutachter als Schaden ausweist (Az. VI ZR 70/04, Az. VI ZR 172/04).

Geklagt hatten zwei Unfallgeschädigte, die ihre Wagen lediglich wieder verkehrstüchtig schrauben ließen und die Kosten einer vollständigen Reparatur vom Versicherer verlangt hatten. Diese lagen aber über dem Preis, den ein gleichwertiger Ersatzwagen gekostet hätte. Sie bekamen deshalb viel weniger als den vom Gutachter veranschlagten Betrag (siehe Tabelle).

Geschädigte sollen sich durch einen Unfall nicht bereichern. Versicherer müssen deshalb für Unfallschäden nur dann mehr als den Wiederbeschaffungswert zahlen, wenn der Wagen tatsächlich fachgerecht repariert wird und ihn der Geschädigte anschließend auch weiter fährt.

Damit berücksichtigen die Gerichte, dass Fahrer oft ein besonderes Interesse an der Weiternutzung des eigenen Wagens haben. Die Reparaturkosten werden in diesem Fall sogar dann vollständig ersetzt, wenn sie bis zu 30 Prozent über dem Preis eines Ersatzwagens liegen.

Kein Anspruch auf Mehrwertsteuer

Auch die Mehrwertsteuer für die Reparaturkosten bekommen nur Autofahrer ersetzt, die das Auto wirklich reparieren lassen. Will der Geschädigte dagegen Bargeld vom Versicherer, kann er die Steuer nicht verlangen, die ein Gutachten für den Fall einer Reparatur ausweist.

Aber immerhin: Wer sich zunächst auf Gutachtenbasis das Geld auszahlen und später doch reparieren lässt, kann die Steuer beim Versicherer nachfordern.

Unfallgeschädigte sollten sich auf jeden Fall einen Anwalt nehmen. Die Kosten bekommen sie vom Versicherer ersetzt.

Professioneller Rat ist wichtig, denn die „fiktive“ Abrechnung ist bei den Versicherern nicht beliebt. Autofahrer, die statt der Kostenübernahme Bares sehen wollen, müssen mit Streit über einzelne Posten des Gutachtens rechnen

UNFALLSCHADEN – IN REPARATUR GEBEN ODER AUSZAHLEN LASSEN?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommt oft die Frage auf, ob man den beschädigten Wagen in Reparatur gibt oder ob man sich die Schadenssumme auszahlen lässt. Bei beiden Varianten gibt es eine Reihe von Aspekten die zu beachten sind.

Kann man sich einen Unfallschaden auszahlen lassen, oder muss das Auto zwingend repariert werden?

Die fiktive Abrechnung ohne Reparatur

Tritt bei einem Autounfall ein Unfallschaden ein, den der Geschädigte nicht reparieren lassen will, so kann er sich die durch fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis ermittelte Schadenssumme unter gewissen Voraussetzungen vom gegnerischen Versicherer auszahlen lassen.

Besonderheiten bei der fiktiven Abrechnung ohne Reparatur

Allerdings gelten dabei einige Besonderheiten, zum Beispiel gibt es keine Nutzungsausfallentschädigung.

Die Durchführung der fiktiven Abrechnung

Zunächst ist nach dem Autounfall ein Sachverständiger notwendig, der für den Geschädigten mittels Gutachten die Höhe der Entschädigung im Sinne der notwendigen Reparaturkosten ermittelt.

Dies ist der erste Schritt im Sinne einer Abrechnung auf Gutachtenbasis, auch als fiktive Abrechnung bezeichnet.

VORSICHT: Das Schadenmanagement der Versicherungen

Wichtig ist dabei, dass der Geschädigte nicht das Schadenmanagement in Anspruch nimmt, das ihm der gegnerische Versicherer anbietet.

Dieses würde auch beinhalten, dass die Versicherung einen Gutachter beauftragt, der den Schaden am KFZ nach dem Unfall beziffern soll. Klar ist aber, dass ein solcher Sachverständiger versuchen wird, seinem Auftraggeber (der Versicherung) Geld bei der Schadenabwicklung zu sparen.

Er wird deshalb die dem Geschädigten zustehende Entschädigung eher niedrig beziffern. Nimmt der Geschädigte aber einen eigenen Gutachter und nicht das Schadenmanagement der Versicherung in Anspruch, so bietet dies die Gewähr, dass seine Entschädigung aus dem Unfallschaden zutreffend ermittelt wird.

Besondere Anforderungen an den Sachverständigen bestehen im Übrigen dann, wenn bei dem Unfall ein Oldtimer beschädigt wurde. In diesem Fall ist es notwendig, dass der Sachverständige sich auf Oldtimer versteht und oldtimer-spezifische Besonderheiten berücksichtigt.

Die Feststellungen des Gutachters

Der Gutachter ermittelt also mittels Gutachten den Unfallschaden nach dem Unfall und beziffert dabei Folgendes:

– Voraussichtliche Reparaturkosten
– Wertminderung am KFZ durch den Unfall
– Voraussichtlichen Nutzungsausfall bei Reparatur (als Bemessungsgrundlage für eine Nutzungsausfallentschädigung)
– Beim Totalschaden: Wiederbeschaffungswert und Restwert (durch Restwertangebote)
– Beim Totalschaden: Zeitraum bis zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen KFZ (als Bemessungsgrundlage für die Nutzungsausfallentschädigung)

Klar ist, dass bei einem Totalschaden eine Wertminderung auf Null bzw. den Restwert anhand der Restwertangebote erfolgt.

Eine gesonderte Feststellung der Wertminderung erfolgt in diesem Fall also nicht.

Dies stellt im Wesentlichen den Schaden dar, der am KFZ durch den Unfall entstanden ist und den der Geschädigte nach Gutachten als Schaden vom gegnerischen Versicherer verlangen kann.

Ist das Fahrzeug nach dem Unfall reparaturfähig und reparaturwürdig, will der Geschädigte es allerdings nicht reparieren lassen, so steht ihm keine Nutzungsausfallentschädigung zu und auch keine Kosten für einen Mietwagen.

Tatsächlich ist ja in diesem Fall kein Nutzungsausfall eingetreten, der Verunfallte konnte sein Fahrzeug ohne Unterbrechung weiternutzen.

Weitere Ansprüche

Das Gutachten trifft aber zum Beispiel keine Aussage über ein Schmerzensgeld, das der Verunfallte vom Versicherer verlangen kann, sofern er bei dem Unfall verletzt wurde.

Eine fiktive Abrechnung gibt es bezüglich Schmerzensgeld in dem Sinne nicht, aber ein fachkundiger Anwalt kann beispielsweise anhand der Rechtsprechung eine Art Kostenpauschale ermitteln, die das Unfallopfer neben dem Sachschaden als Entschädigung von der Versicherung verlangen kann.

Gerade dann, wenn der Verunfallte den Unfallschaden auszahlen und das Fahrzeug nicht reparieren lassen will, empfiehlt es sich im Übrigen, einen Anwalt mit der Regulierung zu beauftragen.