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Unfallschaden fiktiv abrechnen

Nach Gutachten fiktiv mit Versicherung abrechnen

  • Unfallschaden fiktiv abrechnen – was bedeutet das?
  • Wie kann ich nach Gutachten fiktiv mit der Versicherung abrechnen?

Definition: Unfallschaden fiktiv abrechnen

Einen Unfallschaden fiktiv abrechnen bedeutet, dass sich der Geschädigte von der eintrittspflichtigen Versicherung die Reparaturkosten lt. Gutachten auszahlen lässt. Einen Unfallschaden fiktiv nach Gutachten abrechnen ist grundsätzlich immer möglich, beachten Sie aber die folgenden Anmerkungen.

Der durch den Unfall Geschädigte hat Anrecht auf Erstattung der Reparaturkosten lt. Gutachten, wenn

  • die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten nicht übersteigen und
  • der Geschädigte das Auto innerhalb der folgenden 6 Monate nach dem Schadensereignis nicht verkauft.

Bei der fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens kann der Geschädigte nur die netto Reparaturkosten geltend machen. Grund für diese Gesetzesänderung war das Argument der Versicherungswirtschaft, dass die Auszahlung der MwSt nur dann gerechtfertigt sei, wenn die MwSt auch tatsächlich anfällt.

Folgendes Rechenbeispiel verdeutlicht die Herausrechnung der MwSt bei der fiktiven Abrechnung:

4.800 €…..brutto (incl. MwSt) Reparaturkosten lt. Gutachten

767 €………MwSt

4.033 €…..netto (ohne MwSt) Reparaturkosten lt. Gutachten

Würde der Geschädigte in diesem Beispiel also den Unfallschaden fiktiv mit der Versicherung abrechnen, würde er 4.033 € erhalten.

Um die fiktive Abrechnung durchzuführen, muss der Geschädigte die Versicherung über den Wunsch nach der fiktiven Abrechnung informieren und die Auszahlung der Reparaturkosten lt. Gutachten schriftlich einfordern.

Fast alle Versicherungen bemühen sich, Ihre Auszahlungssumme bei der Schadenregulierung an die Geschädigten zu drücken. Dass dies so nicht rechtmäßig ist, zeigt die aktuelle Rechtssprechung in verschiedenen Urteilen: Rechtssprechung zum Abzug von Verbringungskosten, Ersatzteilpreisaufschlägen und Stunden-Verrechnungssätzen. Beliebte Versuche der KFZ-Versicherungen betreffen die Bereiche:

Fahrzeugverbringung

Die Fahrzeugverbringung bezeichnet den Transport des Unfallwagens vom Reparaturbetrieb zur KFZ-Lackiererei. Da nicht jede KFZ-Werkstatt über eine eigene Lackiererei verfügt, ist die Fahrzeugverbringung zur Instandsetzung des Unfallschadens also nötig. Gerade beim fiktiven Abrechnen versuchen Versicherungen immer wieder, diese Verbringungskosten von der Auszahlungssumme abzuziehen.

Stunden-Verrechnungssätze

In einem Unfallschadengutachten werden immer die Stunden-Verrechnungssätze einer örtlichen Vertragswerkstatt angesetzt. Gerade bei der fiktiven Abrechnung versuchen Versicherungen regelmäßig günstigere Verrechnungssätze (Durchschnitt der örtlichen Werkstätten incl. freier Werkstätten) bei der Berechnung des Auszahlungsbetrags zu verwenden.

Ersatzteilpreise

Die Reparatur des Unfallautos kalkuliert der Gutachter immer mit den Ersatzteilpreisen eines Marken-Vertragshändlers. Bei fiktiver Abrechnung neigen Versicherungen dazu, bestimmte Abschläge auf Ersatzteile vorzunehmen, um die Auszahlungssumme zu senken.

Einen Unfallschaden fiktiv abrechnen ist vor allem dann für den Geschädigten zu empfehlen, wenn der Unfallwagen schnell und gut verkauft werden kann. Dazu eignet sich der Unfallwagenankauf mit Preisvergleich. Zusammen mit dem Auszahlungsbetrag der Versicherung (fiktive Abrechnung) hat der Geschädigte dann eine gute Summe, um ein Ersatzfahrzeug zu kaufen. Der Verkauf des Unfallwagens ist aus verschiedenen Gründen eigentlich immer besser als die Reparatur des Unfallschadens.