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Autounfall? Da bieten die Versicherer schnelle und unkomplizierte Hilfe an. Doch wer sich darauf einlässt und verlässt, zahlt oft drauf.

Hat es gekracht, dürfen Unfallopfer mit Schäden am eigenen Wagen einen Sachverständigen einschalten. Was er ermittelt, muss die gegnerische Versicherung zahlen – und die Kosten für das Gutachten selbst.

Das gilt aber nur, wenn der Schaden über der so genannten Bagatellgrenze liegt – meist 1 000 Euro. Nur in einigen bayerischen Gerichtsbezirken sind es 1 500 Euro. Ist der Schaden geringer, muss ein Kostenvoranschlag der Werkstatt für die Schadensberechnung reichen.

Klingt alles einfach. Der Gutachter beurteilt den Restwert des Unfallwagens. Liegt der zum Beispiel bei 3 000 Euro und beträgt der Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fahrzeug ohne Unfallschaden 11 000 Euro, muss die Versicherung 8 000 Euro zahlen. Bei einer solchen Abrechnung setzen Versicherungen den Restwert aber gern sehr hoch an oder verlangen vom Geschädigten, dass er mehrere Angebote für das Unfallauto einholt.

Warum ein KFZ Gutachter der ein KFZ Gutachten nach einen Unfall erstellt ?

Ein unabhängiger Gutachter ist also unverzichtbar. Die Angebote der Versicherer, eigene Gutachter zu schicken, versprechen zwar eine bequeme Abwicklung. Es bleibt aber die Befürchtung, dass solche Gutachter den Schaden herunterspielen. Schon besser klingen Angebote von Versicherern, die unabhängige Gutachterunternehmen einschalten. Doch auch scheinbar freie Unternehmen sind es oft nicht. So beauftragt etwa die R+V die Firma Carexpert. Die aber ist eine gemeinsame Tochterfirma der R+V, der Kravag und der Victoria-Versicherung.

Eine Alternative wären Gutachter der Dekra oder des Tüvs. Beim TÜV und Dekra ist die Verbindung zur Versicherungswirtschaft sehr eng.

Bequem und teuer

Auch die Schadenschnelldienste der Versicherer sind nichts für Skeptiker. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat 1999 die Autobahn-Notrufsäulen übernommen, dazu gibt es das Notfon 0 800/6 68 36 63 zum schnellen Kontakt zur Versicherung des Gegners. Das alles verspricht bequeme Regulierung. Der Geschädigte braucht sich nicht zu kümmern, bekommt einen Mietwagen, das kaputte Auto wird abgeholt, in die Werkstatt geschleppt und frisch gewaschen zurückgebracht.

Doch Bequemlichkeit ist nicht alles. Geschädigte haben mitunter auch Anspruch auf Ersatz der Wertminderung, bei Personenschäden auf eine Haushaltshilfe oder auf Auslagenpauschalen. Diese Ansprüche fallen bei der bequemen Regulierung leicht unter den Tisch. „Zudem kennt man die Werkstatt nicht, weiß nicht, ob sie neue oder gebrauchte Teile einbaut“, sagt Gebhardt. „Die Versicherer treten als Helfer auf, stehen aber wirtschaftlich auf der Gegenseite.“

Wer sich einmal auf den Gutachter der Versicherung eingelassen hat, muss bei späteren Zweifeln ein zweites Gutachten selbst bezahlen. Deshalb ist die Suche nach einem eigenen Fachmann ratsam – auch wenn sie schwierig ist.

Den Richtigen finden

„Ein Gutachter sollte öffentlich bestellt und vereidigt oder zertifiziert sein“, rät Rechtsanwalt Elmar Fuchs, Geschäftsführer des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK). Außerdem sollte er Diplom-Ingenieur oder Kfz-Meister sein und einem unabhängigen Berufsverband angehören. Tipp: Vergleichsangebote (welcher Experte ist günstiger?) müssen Sie nicht einholen (Amtsgericht Koblenz, Aktenzeichen 13 C 799/98).

Versicherung zahlt Rechtsanwalt

Weil kein Versicherungslaie absehen kann, wie viel ihm zusteht, darf jedes Unfallopfer einen Anwalt einschalten – auf Kosten der gegnerischen Versicherung. Das gilt selbst in eindeutigen Fällen und auch wenn die Versicherung zahlen will. Denn es soll „Waffengleichheit“ herrschen, meint etwa das Amtsgericht Pforzheim (Az. 2 C 590/01).

Die Sorge, etwa bei einer eigenen Teilschuld den Anwalt dann doch zahlen zu müssen, sei unbegründet, meint Verkehrsrechtsexperte Jochen Pamer aus Wassertrüdingen: „Viele Kollegen setzen ihr Honorar nur nach dem Betrag fest, der außergerichtlich erreicht wurde.“ So bleibe der Gang zur Kanzlei kostenlos. Für ein erstes Kurzgespräch nähmen viele Anwälte nichts.

Weiteres Argument für den Gang zum Anwalt: „Bei kleinen Schäden prüft die eigene Versicherung nicht selten nur oberflächlich, ob ihr Kunde unschuldig ist und räumt kurzerhand eine Teilschuld ein“, beobachtet Pamer. Für die Versicherung ist das relativ risikolos: Da der Kunde so seinen Schadenfreiheitsrabatt verliert, zahlt er künftig höhere Prämien.

Schließlich hilft der Anwalt, wenn sich alles hinzieht. „Bei Verletzten versuchen einige Versicherer systematisch, das gegnerische Opfer weich zu klopfen“, meint Anwalt Gebhardt. „Da wird generell Mitschuld unterstellt und selbst nach Gerichtsurteilen nicht gezahlt.“

Mitunter wird so etwas erst vom Gericht gewürdigt. So erhöhte das Oberlandesgericht Nürnberg nachträglich das Schmerzensgeld für einen Biker: Der Versicherer habe unredlich gehandelt durch „unangemessenes Taktieren, fadenscheinige Einwände und grundloses Verzögern“ (Az. 6 U 3535/96).

Versicherung mindert Auszahlungsbetrag vom KFZ-Gutachten nach Unfall deutlich

Es liegt in der Natur der Versicherungen den Betrag „zu drücken“. Es ist aber ihr Recht den vollen Betrag einzufordern. Verstehen sie daher den „gedrückten“ Betrag der Versicherung als ein Angebot, welches sie zeitnah akzeptieren oder ablehnen sollten.

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Warum müssen Geschädigte im Regelfall bei einem Unfallschaden ein Gutachten vorlegen?

Wie es im Zivilrecht allgemein üblich ist, muss der Geschädigte beweisen, welchen Schaden er konkret erlitten hat. Der eigene Vortrag, das Fahrzeug sei beschädigt, genügt nicht, um einen zuverlässigen Nachweis zu führen. Der eigene Sachvortrag genügt insbesondere dann nicht, wenn der Unfallgegner den behaupteten Schaden bestreitet oder im Kaskofall ein Schaden behauptet wird, der nicht ins Bild passt. Gerade in Verkehrsunfallsachen kommt es darauf an, ein bestimmtes Schadensbild dem konkreten Unfallgeschehen zuzuordnen und auszuschließen oder überhaupt einen Unfallhergang aufzuklären.

Da der Schadennachweis gerade in Verkehrsunfallsachen Sachkompetenz erfordert, muss regelmäßig für das Auto ein Gutachten durch einen Kfz-Sachverständigen erstellt werden. Haftpflichtversicherer machen ihre Entschädigungsleistung bei größeren Schäden immer von der Vorlage eines Gutachtens nach einem Unfall abhängig. Ist die Schuldfrage klar, erfolgt die Unfall-Abrechnung nach Gutachten. Lediglich bei Bagatellschäden von im Einzelfall bis zu 750 € im Haftpflichtfall und 2.000 € im Kaskobereich akzeptieren die Versicherer den Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt mit Fotografien des Schadens. Höhere Schäden erfordern ein Sachverständigengutachten.

Das Schadensgutachten ist auch als Wertgutachten zu verstehen, wenn es darum geht, den Wiederbeschaffungswert zu bestimmen.

Im Kaskobereich kann es vorteilhaft sein, wenn der Kfz-Halter sein Fahrzeug, unabhängig von der Schadenshöhe, in einer Vertragswerkstatt des Versicherers vorfährt und dort reparieren lässt. Die Feststellungen der Vertragswerkstatt werden dann meist als verbindlich und vertrauenswürdig anerkannt. Ein Kfz-Gutachten erübrigt sich. Teils sehen Kaskoversicherungsverträge die Werkstattbindung sogar ausdrücklich vor.

Was ist ein Kfz Gutachten?

Ein Kfz Gutachten ist eine von einem Sachverständigen abgegebene, nachprüfbare und nachvollziehbare Beurteilung eines Schadens. Die Erstellung von Gutachten erfolgt grundsätzlich neutral, unabhängig und weisungsfrei. Kfz Gutachten werden von ihrer Beschaffenheit her so erstellt, dass der vorliegende Sachverhalt auch für den Nichtfachmann lesbar und verständlich dargestellt wird. Im Gegensatz zum Kostenvoranschlag liegt das Prognoserisiko im Falle von Kfz Gutachten beim Sachverständigen. Stellt sich später bei der Reparatur unerwartet ein höherer Schaden heraus, so sind die tatsächlich anfallenden unfallbedingten Reparaturkosten für die Regulierung maßgebend. Der Sachverständige untersucht zusätzlich eingetretene Schäden und erstellt eine detaillierte Reparaturkostenausweitung.

Sollten Sie am Unfall keine Schuld tragen, so werden die Kosten für die Erstellung eines Kfz Gutachtens ab einer Schadenhöhe von ca. 750 Euro von der regulierenden Versicherung übernommen.

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