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Autounfall der Versicherung melden

Autounfall der Versicherung melden – und nicht unnötig auf viel Geld verzichten

Wie man einen Autounfall richtig der Versicherung meldet

Nach einem Unfall muss grundsätzlich der Schädiger eine Schadenmeldung gegenüber seiner Haftpflichtversicherung abgeben, der Geschädigte muss den Unfall nicht melden. Wie aber bekommt der Geschädigte seinen Schaden am Fahrzeug von der gegnerischen Autoversicherung ersetzt?

Was ist an der Unfallstelle zu tun?

Als Geschädigter sollte man die Unfallschäden dokumentieren, ggf. die Polizei und den Notarzt alarmieren, den Unfallgegner bezüglich seiner Personalien befragen sowie die Daten der weiteren Unfallbeteiligten (z.B. Zeugen) notieren, um später den Schadenfall ordentlich melden und regulieren zu können.

Das eigene Auto an der Unfallstelle sowie das Auto des Gegners zu fotografieren kann hilfreich sein, um den Schaden später mit der Versicherung abzuwickeln.

Generell gilt: Je besser die Dokumentation an der Unfallstelle, umso leichter lässt sich später der Schaden am KFZ mit der Versicherung abwickeln und die Schuldfrage klären.

Welche Daten benötigt die Autoversicherung bzw. Haftpflichtversicherung, um nach dem Schadenereignis den Schaden zu regulieren?

Eines vorab: Der Geschädigte sollte in seinem eigenen Interesse nicht versuchen, die Schadensregulierung mit der Versicherung selbst durchzuführen. Der gegnerische Versicherer wird immer versuchen, so wenig Geld für den Schadenfall zu bezahlen, wie es nur möglich ist.

Professionelle und unabhängige Unfallhilfe ist für den Geschädigten kostenlos zu erhalten und bietet ihm zugleich die Gewähr, dass ihm sein Schaden so ersetzt wird, wir er tatsächlich entstanden ist.

Soweit der Geschädigte das Kennzeichen des gegnerischen KFZ aber nicht zu zuständige Versicherung kennt, kann er über den Zentralruf der Autoversicherer die Versicherungsgesellschaft herausfinden (lassen), bei der der Unfallgegner sein Fahrzeug versichert hat.

Im Grunde kann dann er oder sein professioneller Helfer die Schadensmeldung bei der Haftpflichtversicherung einreichen und damit den Schaden bei der Versicherung melden.

Eine solche Unfallmeldung sollte sinnvoller Weise enthalten:

– Die Daten des Schädigers und zu Unfallort, Unfalltag, etc.
– Die bezifferte Schadenhöhe (im bestmöglichen Fall durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen)
– Die Darstellung des Unfallhergangs
– Beweismittel in Form von Lichtbildern vom Unfallort, Angaben unbeteiligter Zeugen, etc.

Den Schädiger wird sodann seine eigene Autoversicherung auffordern, zu diesem Unfallbericht Stellung zu nehmen oder ein Schadenformular auszufüllen.

Benötigt man ein von beiden Unfallbeteiligten unterschriebenes Unfallprotokoll?

Nein, nach geltendem Straßenverkehrsrecht ist es nicht erforderlich, ein von beiden Beteiligten unterschriebenes Dokument vorzulegen.

Die Schuldfrage wird auf der Grundlage der wechselseitigen Angaben sowie etwa anwesender Zeugen und ggf. durch ein unfallanalytisches Gutachten geklärt. Eine Unfallskizze kann hilfreich sein, um den Schaden am KFZ mit der Haftpflicht des Schädigers zügig abzuwickeln.

Sollte man den Schadenservice der gegnerischen Versicherung als Geschädigter in Anspruch nehmen?

Hiervon ist dringend abzuraten.

Durch den Schadenservice der gegnerischen Versicherung entgehen dem Geschädigten nach einem Unfall nur zahlreiche Ansprüche, die ihm nach dem Straßenverkehrsrecht zustehen würden.

Außerdem nutzen Versicherer gerne ihren Schadenservice als Instrument, um den Geschädigten nach einem Unfall an eine ihrer Partnerwerkstätten zu vermitteln.

Die Partnerwerkstätten wiederum können aufgrund des hohen Kostendrucks im Schadenfall kaum vernünftige Leistung bei der Reparatur der Unfallschäden am KFZ bieten.

Besser ist es also, wenn der Geschädigte nach einem Schadenfall einen eigenen Gutachter beauftragt, einen Rechtsanwalt einschaltet und von diesen professionellen Helfern die Schadenmeldung gegenüber der Versicherung abgeben lässt. Die Kosten hierfür muss er im Übrigen bei einem unverschuldeten Unfall nicht selbst tragen: Nach geltendem Straßenverkehrsrecht sind die Kosten für Gutachter und Rechtsanwalt ebenfalls von der gegnerischen Haftpflicht zu erstatten.

Eine Rechtsschutzversicherung benötigt er dazu ebenfalls nicht. Nähere Infos zum Schadenmanagement der Versicherer gibt dieser Beitrag.

Sollte man an der Unfallstelle die Polizei alarmieren?

Nach dem geltenden Straßenverkehrsrecht besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, am Unfallort im Schadenfall irgendjemanden zu alarmieren, abgesehen von einem Krankenwagen oder Notarzt, sollten Personen verletzt worden sein.

Man sollte allerdings bei Personenschäden in jedem Fall die Polizei hinzurufen, außerdem auch dann, wenn hohe Sachschäden entstanden sind. Dies erleichtert die spätere Abwicklung mit der Autoversicherung.

Gibt es für die Schadenmeldung bei der Autoversicherung eine Meldefrist?

Nein, eine Meldefrist nach dem Autounfall kennt das Straßenverkehrsrecht nicht. Nach drei Jahren allerdings verjähren die Ansprüche des Geschädigten nach dem Unfall und man sollte einfach deshalb nicht zu lange warten, weil mit fortschreitender Zeit der Schadenfall schlechter nachweisbar wird und die Haftpflichtversicherung noch stärker versucht, am Schadenfall Geld zu sparen.

Auch wird der Unfallgegner unter Umständen keinen Unfallbereicht bei der Versicherungsgesellschaft einreichen, um seinen Schadenfreiheitsrabatt nicht zu gefährden, und später gegenüber dem Autoversicherer vielleicht keine zutreffenden Angaben mehr im Rahmen der Schadensmeldung machen können.

Es hat außerdem schon Fälle gegeben, in denen das Unfallopfer Unfallskizze, Unfallbericht und Unfallprotokoll später verloren hat. Eine Regulierung des Schadens am KFZ mit der gegnerischen Versicherungsgesellschaft wird dann natürlich schwierig.

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Um als Betroffener eines Verkehrsunfalls nicht auch noch finanziell benachteiligt zu werden, sollten Sie sich an einen unabhängigen Kfz Gutachter wenden, der den Schaden an Ihrem Fahrzeug in einem Schadengutachten bzw. Unfallgutachten exakt und neutral feststellt.

Kfz Gutachter Berlin & Umgebung

Mit einem qualifizierten Kfz Gutachten können Sie Ihren Schadenersatzanspruch bei der Versicherung des Unfallverursachers geltend machen. Bei uns sind Sie in besten Händen – wir sind gerne für Sie in Berlin und Umgebung da.

Hatten Sie einen Verkehrsunfall in Berlin, Bernau, Eberswalde oder Oranienburg?

Wir helfen Ihnen mit Erfahrung und Sachverstand!

Der Schwerpunkt unserer täglichen Arbeit liegt dabei in der Unfallschadenbegutachtung. Wir sind daher Ihre kompetenten und zuverlässigen Schadenexperten, wenn es um die Erstellung eines Unfallgutachtens in geht.

Nur mit einem qualifizierten Gutachten können Sie Ihre kompletten Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung geltend machen!

Wir stehen Ihnen hierfür 365 Tage im Jahr an 24 Stunden täglich zur Verfügung.

Wir erstellen professionelle Schadengutachten

In den von uns erstellten Gutachten werden alle Faktoren, die zu einer reibungslosen Schadenregulierung bzw. juristischer Geltendmachung erforderlich sind, ermittelt. Es werden neben den Reparaturkosten, einer Fahrzeugbewertung und der Reparaturdauer auch eine eventuelle Wertminderung, der Restwert des Fahrzeuges, die Nutzungsausfallentschädigung und die Wiederbeschaffungsdauer dargelegt.

In den von uns erstellten Schadengutachten werden die neuesten Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen berücksichtigt.

Des Weiteren beinhaltet das Unfallgutachten eine digitale Lichtbilddokumentation, in der das Fahrzeug und dessen Beschädigungen aufgezeigt werden. Etwaige Umbauten, wie z. B. Fahrzeugtieferlegungen, Leichtmetallfelgen und sonstige wertbeeinflussende Faktoren werden bei der Gutachtenerstellung von uns berücksichtigt.

Fahrzeugbegutachtung bei Ihnen vor Ort

Die Fahrzeugbesichtigung erfolgt dabei auf Wunsch direkt bei Ihnen vor Ort oder Ihrer Werkstatt – selbstverständlich auch an Wochenenden und Feiertagen.

Ihre Rechte als Geschädigter eines Unfalls

  1. Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen
  2. Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens
  3. Reparatur Ihres Fahrzeuges in der Werkstatt Ihres Vertrauens
1. Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen

Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen, heißt es so treffend. Aber nicht wenn Sie Geschädigter bei einem Verkehrsunfall sind. Dann steht es Ihnen nämlich grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Dieser hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Ein Unfallgutachter sichert die Beweise, stellt den Umfang und die Höhe des Schadens fest, ermittelt eine eventuelle Wertminderung, den Restwert, den Wiederbeschaffungswert und sagt Ihnen, wievielNutzungsausfallentschädigung Ihnen zusteht.

Das gilt auch für den Fall, dass die Versicherung des Unfallverursachers bereits einen eigenen bzw. einen freien Sachverständigen beauftragt hat. Selbst dann, wenn dessen Gutachten schon vorliegt.

Die Kosten für das Unfallgutachten muss die Versicherung des Unfallverursachers (Schädigers) grundsätzlich übernehmen.

Eine Ausnahme stellt ein sogenannter Bagatellschaden dar. Hier reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag bzw. ein Kurzgutachten aus, welches Sie selbstverständlich von uns bekommen können. Es ist aber nicht immer klar erkennbar, ob tatsächlich nur ein Bagatellschaden vorliegt.

Deshalb fragen Sie uns!

Wir helfen Ihnen, die für Ihren Schadenfall richtige Entscheidung zu treffen.

Wenn Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, sondern die Auszahlung der veranschlagten Reparatursumme an Sie bevorzugen, ist ein Kfz-Gutachten die beste Grundlage dafür (fiktive Schadensabrechnung). Aber bitte beachten Sie: Die Mehrwertsteuer wird in diesem Fall von der Gesamtsumme abgezogen.

2. Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen.

Auch hier gilt: Die Anwaltskosten sind von der Versicherung des Unfallverursachers grundsätzlich zu übernehmen.

Ein Anwalt berät Sie umfassend in allen Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit einer Schadensregulierung stehen und sorgt dafür, dass Ihre berechtigten Forderungen durchgesetzt werden.

3. Reparatur Ihres Fahrzeuges in der Werkstatt Ihres Vertrauens

Sie dürfen Ihr Fahrzeug grundsätzlich in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Nur Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit auch die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs.

Versicherungen haben kein Recht, Ihnen als Geschädigten eine Werkstatt vorzuschreiben.

Gehen Sie auf derartige Vorschläge der gegnerischen Versicherung nicht ein. Auch nicht, wenn man Ihnen ein umfangreiches „Schadensmanagement“ anbietet, bei dem Sie sich um nichts kümmern müssen – winken Sie dankend ab. Sie haben sonst keine Kontrolle, wer Ihr Fahrzeug repariert, und ob die Reparatur nach den Richtlinien des Herstellers erfolgt.

Eine Ihnen nach der Reparatur vielleicht zustehende Wertminderung gerät dann schnell in Vergessenheit. Lassen Sie sich, mit welchen Versprechungen auch immer, in keine unbekannte Werkstatt locken. Bestehen Sie auf eine Reparatur in einer Werkstatt Ihres Vertrauens.

Haftpflichtschaden

Als Haftpflichtschaden bezeichnet man einen Schaden, bei dem Sie als Beteiligter nicht der Verursacher, sondern der Geschädigte sind, d. h. wenn Fremdverschulden vorliegt.

Im Haftpflichtschadenfall muss der Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung den gesamten unfallbedingten Schaden des Geschädigten ersetzen (§ 249 BGB). Der Geschädigte ist so stellen, als wäre derHaftpflichtschaden nie eingetreten. Der Geschädigte hat dabei die Wahl, ob der Schadenersatz durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder durch Auszahlung des den dazu erforderlichen Geldbetrag erfolgen soll.

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie gegenüber dem Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung ein Schadenersatzanspruch. Diesen Anspruch müssen Sie nachweisen!

Haftpflichtschaden? Gutachten erstellen lassen!

Um den Ihnen entstandenen Schaden geltend machen zu können, müssen Sie Ihre Ansprüche belegen. Das machen Sie am besten, indem Sie von einem Sachverständigen ein Kfz-Schadengutachten erstellen lassen. Dort werden alle schadensrelevanten Positionen beziffert.

Mit einem Kfz-Schadengutachten werden die Schadensart und die Schadenshöhe festgestellt. Im Weiteren werden ggfs. der Wiederbeschaffungswert, der Restwert, eine eventuell eingetretene Wertminderung und dieNutzungsausfallentschädigung ermittelt.

Das Gutachten ist zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche beim Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung erforderlich.

Die Gutachtenkosten werden dabei von der Versicherung des Unfallverursachers grundsätzlich übernommen!

Unter anderem können folgende Schadenersatzansprüche aus einem Haftpflichtschadenfall entstehen, die durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abgedeckt werden:

  • Gutachtenkosten
  • Sachschaden am Fahrzeug
  • Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall
  • Anwaltskosten
  • Auslagenpauschale
  • Sachschaden an anderen Gegenständen (Brille, Uhr, Kleidung, Ladung)
  • Abschlepp- und Bergungskosten
  • Ab- und Anmeldekosten
  • Standkosten
  • Verdienstausfall
  • Finanzierungskosten
  • Entsorgung
  • Arztkosten
  • Haushaltsführungskosten
  • Folgeschäden die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehen

Wenn Sie nach einem unverschuldeten Unfall komplett entschädigt werden wollen, so sollten Sie immer einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen und einen Rechtsanwalt beauftragen. So stellen Sie sicher, dass Sie auch das erhalten, was Ihnen zusteht und Sie durch den Unfall keinen finanziellen Nachteil haben. Wir können Ihnen helfen.

Kontaktformular

Die Schadensabwickler UG haftungsbeschränkt
Dipl.-Phys.Ing. A.Wendt
Tel.: 030-22 18 56 72
Fax 030-37 71 96 55

Stützpunkt Berlin: Tel. 030-55571829
Stützpunkt Bernau: Tel. 03338-3434990
Stützpunkt Eberswalde Tel. 03334-3799970
Stützpunkt Oranienburg Tel. 03301-8674970
Stützpunkt Potsdam Tel. 0331-87014892 

Mobil 0176-86 00 96 66 (24h Schadensteam)

email: info@kfz-gutachter.team

Sie erreichen uns auf Terminabsprache an folgenden Standorten:
Zabel-Krüger-Damm 201, 13469 Berlin
Kavelweg 30, 16321 Bernau bei Berlin

-Gerne besichtigen wir auch bei Ihnen-

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