Geschwindigkeitsüberschreitung
Einsichtsrecht des Betroffenen in Messdaten und -unterlagen
| Das AG Landstuhl hat entschieden, dass einem Sachverständigen die Rohmessdaten und der Code zur Entschlüsselung der Messserie zu übersenden sind (6.11.15, 4286 Js 2298/15, )
Praxishinweis
Der lesenswerte Beschluss ist in einem Verfahren wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Grundlage einer Messung mit ESO ES 3.0 ergangen. Der Verteidiger hatte Einsicht in die Messunterlagen und die Übermittlung verschiedener Daten beantragt. Dem Antrag ist die Verwaltungsbehörde nur teilweise nachgekommen. Der Beschluss zeigt sehr schön, dass es sich für den Verteidiger/Betroffenen „lohnen“ kann, hartnäckig zu bleiben und sich nicht zu früh mit den von der Verwaltungsbehörde gelieferten Messdaten/-unterlagen zufrieden zu geben. Andererseits zeigt er aber auch, dass es sich eben – zum Glück – nicht alle AG so einfach machen, wie z.B. das AG Dillenburg (2.11.15, 3 OWi 54/15, ), das den Betroffenen/Verteidiger in ein paar Sätzen dahin „abfertigt hat, dass Messunterlagen-/daten nicht ausgehändigt/übermittelt werden (s. auch AG Lüdenscheid 12.10.15, 86 OWi 78/15 [b], ). Das AG Landstuhl hat der Verwaltungsbehörde demgegenüber dezidiert aufgegeben, welche Daten sie an den Verteidiger herausgeben muss. Dies hat es „zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen nach § 94 ff. StPO, § 46 OWiG aufgegeben“. Schon das OLG Celle hatte auf die Möglichkeit von Beschlagnahme und Durchsuchung hingewiesen (OLG Celle VA 13, 176; zu allem Cierniak zfs 12, 664).
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Wie sollten Sie auf einen Zeugenfragebogen bzw. Fahrerermittlungsbogen reagieren ?
Bei einer sogenannten Kenzeichenanzeige wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung, eines Rotlichtverstoßes oder einer Abstandunterschreitung wird regelmäßig an den Halter des Fahrzeuges ein Anhörungsbogen verschickt. Scheidet der Halter jedoch erkennbar als Fahrzeugführer aus, z.B. weil auf dem Beweisfoto eindeutig ein Mann das Fahrzeug steuert und der Halter eine Frau ist, wird an den Halter ein Zeugenfragebogen bzw. Fahrerermittlungsbogen geschickt.
Die Bußgeldbehörde fordert den Halter in diesem Schreiben dazu auf, den Fahrer innerhalb einer Woche zu benennen, Ich empfehle Ihnen auf keinen Fall selbst Kontakt zur Bußgeldstelle aufzunehmen. Wenn Sie sofort einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate ziehen, bestehen in dieser Konstellation sehr gute Erfolgsaussichten, dass der Fahrer für die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht belangt werden kann.
Die Verkehrsrechtskanzlei Marnitz mit Standorten in der
Friedrichstr. 171, 10117 Berlin Tel. 030-520047402
Oranienburger Str. 16a, 16515 Zühlsdorf Tel. 033397-27644
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